Wofür steht ACTA?
Das Anti-Counterfeiting-Trade-Agreement (ACTA) ist ein internationales Abkommen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen und Produkpiraterie. Beteiligt sind unter anderem die USA, di eEU-Staaten und Japan. Die ACTA-Verhandlungen fanden größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch über die Ergebnisse wurde kaum informiert. Der EU-Ministerrat stimmte dem Abkommen im Dezember 2011 zu, das EU-Parlament jedoch noch nicht. Kritiker des Abkommens befürchten, dass Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit und einer dauerhaften Überwachung von Internet-Inhalten führen könnten. In vielen Ländern gibt es deshalb Proteste gegen ACTA.
Über mich
Ich möchte auf dieser Seite mein Hobby darstellen. Mein Hobby ist Wissen in jeglicher Form. Wobei ich nicht in Anspruch nehme, dass andere meine Meinung teilen müssen.
Ich möchte nicht aufklären, nicht belehren oder ähnliches. Ich möchte hier nur mein persönliches Wissen und meine persönliche Meinung darstellen.
Da ich hier nur mein Hobby darstelle, brauche ich kein Impressum. Aber ich möchte trotzdem, dass jeder Kontakt zu mir aufnehmen kann. Aus diesem Grund gibt es ein Kontaktformular. Ebenso kann man über E-Mail oder Telefon Kontakt mit mir aufnehmen.
Ich möchte auch nochmal klarstellen, dass ich mit den verlinkten Seiten nicht unbedingt einer Meinung bin, sondern aus der Gesamtheit heraus meine eigene Meinung gebildet habe. Und da ich hier rein meine Meinung darstelle, möchte ich Bezug auf Artikel 5 im Grundgesetz nehmen. Ich habe den Artikel hier mit aufgeführt.
Art. 5 GG. [Meinungsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
OLG Hamm stärkt Recht auf Anonymität im Internet
Das Recht auf anonyme Äußerungen im Internet ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) abgedeckt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss (Az.: I-3 U 196/10) festgestellt. Die Beschränkung des Rechtes auf Äußerungen, die einem Individuum zuzuordnen sind, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Im konkreten Fall hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sich durch eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal verunglimpft sah und auf Entfernung und Schadensersatz klagte. Der Arzt habe das anonym gepostete Werturteil zu akzeptieren, entschied das Oberlandesgericht. Eine gewichtige Rolle spiele dabei, dass die Bewertung nur die berufliche Tätigkeit des Klagenden tangiere und die Privatsphäre nicht verletzt worden sei. Die OLG-Richter betonten darüber hinaus grundsätzlich die Bedeutung der Anonymität im Netz: "Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern." Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich hatte unlängst die Anonymität im Netz pauschal infrage gestellt. Wie im realen Leben müssten auch im Internet Menschen mit ihrem Namen für ihre Taten einstehen, befand Friedrich.
Heise Online